Verstoß gegen die Belegausgabepflicht

Seit Anfang diesen Jahres gilt die Belegausgabepflicht.

Jeder der eine elektronische Kasse führt muss grundsätzlich unaufgefordert seinen Kunden einen Beleg aushändigen. Doch was passiert wenn hiergegen verstoßen wird?

Wird dem Kunden nicht unaufgefordert ein Beleg ausgehändigt, gilt dies NICHT als bußgeldbewehrt. Der Verstoß könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wird.

Sie haben Fragen zu der Belegausgabepflicht? Sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.

Ihr Team von
Wortmann & Partner

Verstoß gegen die Belegausgabepflicht

Zurück

Wir machen mit bei "Kein Abschluss ohne Anschluss"

Wir machen bei der Initiative "Kein Abschluss ohne Anschluss" mit.

Weiterlesen …

Mandantenbrief November 2015

Unser Mandantenbrief für November 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Kurzbeitrag zur Buchführungspflicht

In dem folgenden Kurzbeitrag erfahren Sie alles wichtige zu den Aufgaben und Grundsätze der Buchführung, sowie zur Buchführungspflicht.

Weiterlesen …

Wir sind offizieller Partner der Gründerwoche 2015

Wir sind offizieller Partner der Gründerwoche 2015. Näheres zu unseren Veranstaltungen erfahren Sie hier.

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict