Verstoß gegen die Belegausgabepflicht

Seit Anfang diesen Jahres gilt die Belegausgabepflicht.

Jeder der eine elektronische Kasse führt muss grundsätzlich unaufgefordert seinen Kunden einen Beleg aushändigen. Doch was passiert wenn hiergegen verstoßen wird?

Wird dem Kunden nicht unaufgefordert ein Beleg ausgehändigt, gilt dies NICHT als bußgeldbewehrt. Der Verstoß könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wird.

Sie haben Fragen zu der Belegausgabepflicht? Sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.

Ihr Team von
Wortmann & Partner

Verstoß gegen die Belegausgabepflicht

Zurück

Mandantenbrief Januar 2016

Unser Mandantenbrief für Januar 2016 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Jahresrundschreiben 2015

Unser Jahresrundschreiben 2015 steht für Sie zum Download bereit.

Weiterlesen …

Neue Anforderungen an Registerkassen

Ab dem 01. Januar 2017 gelten neue Anforderungen an Registerkassen.

Weiterlesen …

Mandantenbrief Dezember 2015

Unser Mandantenbrief für Dezember 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict