Seit Anfang diesen Jahres gilt die Belegausgabepflicht.
Jeder der eine elektronische Kasse führt muss grundsätzlich unaufgefordert seinen Kunden einen Beleg aushändigen. Doch was passiert wenn hiergegen verstoßen wird?
Wird dem Kunden nicht unaufgefordert ein Beleg ausgehändigt, gilt dies NICHT als bußgeldbewehrt. Der Verstoß könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wird.
Sie haben Fragen zu der Belegausgabepflicht? Sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.
Ihr Team von
Wortmann & Partner
Weiterlesen … Mietwohnungsbau soll steuerlich gefördert werden
Weiterlesen … Auch im Jahr 2019 machen wir bei der Aktion Lesepaten mit