Verstoß gegen die Belegausgabepflicht

Seit Anfang diesen Jahres gilt die Belegausgabepflicht.

Jeder der eine elektronische Kasse führt muss grundsätzlich unaufgefordert seinen Kunden einen Beleg aushändigen. Doch was passiert wenn hiergegen verstoßen wird?

Wird dem Kunden nicht unaufgefordert ein Beleg ausgehändigt, gilt dies NICHT als bußgeldbewehrt. Der Verstoß könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wird.

Sie haben Fragen zu der Belegausgabepflicht? Sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.

Ihr Team von
Wortmann & Partner

Verstoß gegen die Belegausgabepflicht

Zurück

Merkblatt zur elektronischen und offenen Kassenführung

Sie fragen sich, was Sie bei der elektronischen und offenen Ladenkasse zu beachten haben?

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict