Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen

Sehr geehrte Mandanten,

an dieser Stelle möchten wir Sie auf ein aktuelles Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Thema steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge hinweisen.

Die vom BMF beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gelten vorerst nur vom 01. August 2015 bis 31. Dezember 2016. Die Maßnahmen sind unter anderem:

- Für Spenden reicht der vereinfachte Zuwendungsnachweis aus, das heißt bereits der Kontoauszug genügt als Spendennachweis.

-Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen für Flüchtlinge können als Betriebsausgabe abgesetzt werden (Sponsoring).

-Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Arbeitslohns und wird dieser anschließend gespendet, wird der gespendete Arbeitslohn beim Arbeitnehmer als steuerfrei behandelt.

-Mildtätige Zuwendungen an Flüchtlinge unterliegen nicht der Schenkungsteuer.

Das komplette BMF-Schreiben vom 22. September 2015 können Sie hier downloaden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Wortmann & Partner

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