Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen

Sehr geehrte Mandanten,

an dieser Stelle möchten wir Sie auf ein aktuelles Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Thema steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge hinweisen.

Die vom BMF beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gelten vorerst nur vom 01. August 2015 bis 31. Dezember 2016. Die Maßnahmen sind unter anderem:

- Für Spenden reicht der vereinfachte Zuwendungsnachweis aus, das heißt bereits der Kontoauszug genügt als Spendennachweis.

-Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen für Flüchtlinge können als Betriebsausgabe abgesetzt werden (Sponsoring).

-Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Arbeitslohns und wird dieser anschließend gespendet, wird der gespendete Arbeitslohn beim Arbeitnehmer als steuerfrei behandelt.

-Mildtätige Zuwendungen an Flüchtlinge unterliegen nicht der Schenkungsteuer.

Das komplette BMF-Schreiben vom 22. September 2015 können Sie hier downloaden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Steuerberatungsgesellschaft
Wortmann & Partner

Zurück

Das neue Verpackungsgesetz

Seit dem 01. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz...

Weiterlesen …

Bescheinigung gem. §22f Abs. 1 UStG

Sie sind gewerblich auf einem Verkäuferportal wie z. B. ebay oder Amazon tätig...

 

Weiterlesen …

Darauf achtet das Finanzamt im Jahr 2019 besonders

Die Finanzverwaltung NRW hat bekannt gegeben worauf es im Jahr 201...

Weiterlesen …

Kommentar von Herrn Tobias Wortmann in der NW Tageszeitung

In der letzten Mittwochausgabe (16.01.2019) der Tageszeitung "Neue Westfälische"...

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict