Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Erhält ein Angestellter von seinem Arbeitgeber ein Feuerwehreinsatzfahrzeug und darf er dieses auch für private Zwecke verwenden, so ist hierfür, anders als bei einem klassischen Firmenwagen, kein geldwerter Vorteil zu versteuern (FG Köln, 29.8.19, 3K 1205/18).

Hört sich dies zunächst nach einem eher exotischen Einzelfall an, wird bei genauerer Betrachtung klar, dass sich der Sachverhalt auch auf andere Einsatzfahrzeuge, wie z.B. Notdienstfahrzeuge von Handwerkern, übertragen lässt und somit erheblich an Bedeutung gewinnt.

Da die Revision vom Finanzgericht (FG) Köln zugelassen wurde, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend über den Sachverhalt entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ihr Team von Wortmann & Partner
Ihr Steuerberater in Minden und Bünde

Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Zurück

Wir machen mit bei "Kein Abschluss ohne Anschluss"

Wir machen bei der Initiative "Kein Abschluss ohne Anschluss" mit.

Weiterlesen …

Mandantenbrief November 2015

Unser Mandantenbrief für November 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Kurzbeitrag zur Buchführungspflicht

In dem folgenden Kurzbeitrag erfahren Sie alles wichtige zu den Aufgaben und Grundsätze der Buchführung, sowie zur Buchführungspflicht.

Weiterlesen …

Wir sind offizieller Partner der Gründerwoche 2015

Wir sind offizieller Partner der Gründerwoche 2015. Näheres zu unseren Veranstaltungen erfahren Sie hier.

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict