Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Erhält ein Angestellter von seinem Arbeitgeber ein Feuerwehreinsatzfahrzeug und darf er dieses auch für private Zwecke verwenden, so ist hierfür, anders als bei einem klassischen Firmenwagen, kein geldwerter Vorteil zu versteuern (FG Köln, 29.8.19, 3K 1205/18).

Hört sich dies zunächst nach einem eher exotischen Einzelfall an, wird bei genauerer Betrachtung klar, dass sich der Sachverhalt auch auf andere Einsatzfahrzeuge, wie z.B. Notdienstfahrzeuge von Handwerkern, übertragen lässt und somit erheblich an Bedeutung gewinnt.

Da die Revision vom Finanzgericht (FG) Köln zugelassen wurde, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend über den Sachverhalt entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ihr Team von Wortmann & Partner
Ihr Steuerberater in Minden und Bünde

Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Zurück

Mandantenbrief April 2016

Unser Mandantenbrief für April 2016 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Wir begrüßen Herrn Rechtsanwalt Roschlau

Wir freuen uns Herrn Thomas Roschlau in unserer Bürogemeinschaft begrüßen zu dürfen.

Weiterlesen …

Auszeichnung von GoYellow.de

Wir freuen uns über die Auszeichnung von GoYellow.de und sagen Danke.

Weiterlesen …

Mandantenbrief März 2016

Unser Mandantenbrief für März 2016 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict