Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Erhält ein Angestellter von seinem Arbeitgeber ein Feuerwehreinsatzfahrzeug und darf er dieses auch für private Zwecke verwenden, so ist hierfür, anders als bei einem klassischen Firmenwagen, kein geldwerter Vorteil zu versteuern (FG Köln, 29.8.19, 3K 1205/18).

Hört sich dies zunächst nach einem eher exotischen Einzelfall an, wird bei genauerer Betrachtung klar, dass sich der Sachverhalt auch auf andere Einsatzfahrzeuge, wie z.B. Notdienstfahrzeuge von Handwerkern, übertragen lässt und somit erheblich an Bedeutung gewinnt.

Da die Revision vom Finanzgericht (FG) Köln zugelassen wurde, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend über den Sachverhalt entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ihr Team von Wortmann & Partner
Ihr Steuerberater in Minden und Bünde

Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Zurück

Praxistipp: Nachzahlungszinsen zu hoch -Einspruch einlegen

Geben Sie Ihre Steuererklärung zu spät ab und werden Nachzahlungszinsen...

Weiterlesen …

Wir erstellen Ihren Baulohn!

Wir erstellen Ihren Baulohn...

Weiterlesen …

Neue Sonderausgabe zum Thema Verfahrensdokumentation

Sie wollen in der Betriebsprüfung das Risiko einer Hinzuschätzung vermindern...

Weiterlesen …

Unser Mandantenbrief für Juni 2018 steht zum Download bereit

Unser Mandantenbrief für Juni steht zum kostenlosen Download bereit..

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict