Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Erhält ein Angestellter von seinem Arbeitgeber ein Feuerwehreinsatzfahrzeug und darf er dieses auch für private Zwecke verwenden, so ist hierfür, anders als bei einem klassischen Firmenwagen, kein geldwerter Vorteil zu versteuern (FG Köln, 29.8.19, 3K 1205/18).

Hört sich dies zunächst nach einem eher exotischen Einzelfall an, wird bei genauerer Betrachtung klar, dass sich der Sachverhalt auch auf andere Einsatzfahrzeuge, wie z.B. Notdienstfahrzeuge von Handwerkern, übertragen lässt und somit erheblich an Bedeutung gewinnt.

Da die Revision vom Finanzgericht (FG) Köln zugelassen wurde, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend über den Sachverhalt entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ihr Team von Wortmann & Partner
Ihr Steuerberater in Minden und Bünde

Privatnutzung eines Einsatzfahrzeugs

Zurück

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen...

Weiterlesen …

Neue Umsatzsteuersätze ab Juli 2020 -eine Übersicht

Ab dem 01. Juli 2020 ändern sich die Umsatzsteuersätze...
 

Weiterlesen …

Öffentliche Fördermittel in der Corona-Krise -eine Übersicht

Aufgrund der Corona-Krise gibt es eine Vielzahl von öffentlichen Fördermitteln...

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict