Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erstellt, hat mit Hilfe des Geburtsdatums seiner Kunden jeweils eine einmalige Rechnungsnummer vergeben. Das Finanzamt war nun im Rahmen einer Betriebsprüfung der Meinung, der Steuerpflichtige hätte zwar jeweils eine einmalige Rechnungsnummer vergeben, jedoch sei diese nicht fortlaufend. Das Finanzamt nahm daher eine Gewinnerhöhung von 4.000 EUR pro Jahr vor. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass keine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer fortlaufenden lückenlosen Rechnungsnummer besteht (Entscheidung 7.12.17, 15 K 1122/16). Der Steuerpflichtige habe zwar keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben, es sei jedoch ein klares System bei der Vergabe der Rechnungsnummern zu erkennen. Würde es jedoch an einem solchen System fehlen, wäre das Finanzamt zu Hinzuschätzungen berechtigt.
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