Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Mandantenbrief Juli 2015

Unser Mandantenbrief für Juli 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung. 

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Abestzbarkeit von Aufwendungen für Kinder

Lesen Sie unseren Einzelbeitrag zum oben genannten Thema.

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Eine Einkommensteuererklärung lohnt sich nur für Besserverdiener ?

Lesen Sie unseren Einzelbeitrag zum oben genannten Thema.

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Mandantenbrief Juni 2015

Unser Mandantenbrief für Juni 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

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