Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

Zurück

Aus Wortmann & Scheidt wird Wortmann & Partner

Sehr geehrte Damen und Herren, seit über 25 Jahren sind wir, die Steuerberatungssozietät Wortmann & Scheidt, Ihr zentraler Ansprechpartner in steuerlichen Angelegenheiten...

Weiterlesen …

Mandantenbrief September 2015

Unser Mandantenbrief für September 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Mandantenbrief August 2015

Unser Mandantenbrief für August 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Investitionsabzugsbetrag –ein Steuersparmodell ?!

Lesen Sie unseren Einzelbeitrag zum oben genannten Thema.

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict