Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Mandantenbrief Oktober 2015

Unser Mandantenbrief für Oktober 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen

Aktuelles BMF-Schreiben betreffend steuerlicher Maßnahmen zur Förderung der Hilfe von Flüchtlingen

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Ausschluss eines Gesellschafters aus GbR

Kann man einen Gesellschafter auch gegen seinen Willen aus der GbR ausschließen?

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Unser neuer Unternehmensflyer

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