Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Hierauf achtet das Finanzamt im Jahr 2020 besonders

Sie wollen wissen, auf was das Finanzamt im Jahr 2020 besonders achtet...

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Verstoß gegen die Belegausgabepflicht

Seit Anfang diesen Jahres gilt die Belegausgabepflicht...

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Wir wünschen Ihnen ein frohes neues Jahr 2020

Liebe Mandanten, liebe Freunde von Wortmann & Partner...

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