Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Wir machen mit bei "Kein Abschluss ohne Anschluss"

Wir machen bei der Initiative "Kein Abschluss ohne Anschluss" mit.

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Mandantenbrief November 2015

Unser Mandantenbrief für November 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

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Kurzbeitrag zur Buchführungspflicht

In dem folgenden Kurzbeitrag erfahren Sie alles wichtige zu den Aufgaben und Grundsätze der Buchführung, sowie zur Buchführungspflicht.

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Wir sind offizieller Partner der Gründerwoche 2015

Wir sind offizieller Partner der Gründerwoche 2015. Näheres zu unseren Veranstaltungen erfahren Sie hier.

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