Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Mandantenbrief Januar 2016

Unser Mandantenbrief für Januar 2016 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

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Jahresrundschreiben 2015

Unser Jahresrundschreiben 2015 steht für Sie zum Download bereit.

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Neue Anforderungen an Registerkassen

Ab dem 01. Januar 2017 gelten neue Anforderungen an Registerkassen.

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Mandantenbrief Dezember 2015

Unser Mandantenbrief für Dezember 2015 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

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