Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

Zurück

Mandantenbrief April 2016

Unser Mandantenbrief für April 2016 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Wir begrüßen Herrn Rechtsanwalt Roschlau

Wir freuen uns Herrn Thomas Roschlau in unserer Bürogemeinschaft begrüßen zu dürfen.

Weiterlesen …

Auszeichnung von GoYellow.de

Wir freuen uns über die Auszeichnung von GoYellow.de und sagen Danke.

Weiterlesen …

Mandantenbrief März 2016

Unser Mandantenbrief für März 2016 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict