Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Gründerwoche 2016 (Ankündigung)

Auch 2016 nehmen wir wieder an der Gründerwoche teil.

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Mandantenbrief Mai 2016

Unser Mandantenbrief für Mai 2016 steht ab sofort zum Download zur Verfügung.

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Bildung einer 6b-Rücklage

In unserem neuesten Fachbeitrag zeigen wir Ihnen, was es mit der Bildung einer 6b-Rücklage auf sich hat.

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Wortmann & Partner App im App Store und Google Play Store

Wortmann & Partner ist nun auch im App Store und Google Play Store verfügbar.

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