Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

Zurück

Wir sind weiterhin für Sie da!

Liebe Mandanten und Freunde von Wortmann & Partner...

Weiterlesen …

FAQ zum Corona-Hilfsprogramm

Das Bundesfinanzministerium hat eine FAQ zum Corona-Hilfsprogramm...

Weiterlesen …

Privatnutzung eines Firmen-Kfz mit 0,25% versteuern?

Sie versteuern die Privatnutzung Ihres Firmenwagens aktuell nach der...

Weiterlesen …

Müssen Arbeitnehmer bei Sturm zur Arbeit?

Müssen Arbeitnehmer bei Sturm zur Arbeit...

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict