Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Morgen startet der zweite Durchlauf zur Berufsfelderkundung

Morgen startet der zweite Durchlauf zur diesjährigen Berufsfelderkundung...

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Unser Mandantenbrief für April 2017 steht zum Download bereit

Unser Mandantenbrief für April steht zum kostenlosen Download bereit...

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Am 27. April ist Boy's Day -ausgebucht!

Alle freien Plätze beim diesjährigen Boys Day (27. April 2017) sind vergeben. Vielen Dank für die zahlreichen Anmeldungen.

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Unser Mandantenbrief für März steht zum Download bereit

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