Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Unser Mandantenbrief für Februar 2018 steht zum Download bereit

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Steuerliche Behandlung von Bitcoins

Muss ich einen möglichen Gewinn aus der Veräußerung von Bitcoins versteuern...

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Unser Mandantenbrief für Januar 2018 steht zum Download bereit

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