Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

Zurück

Neuer Fachbeitrag -mehr Netto vom Brutto

In unserem neuesten Fachbeitrag zeigen wir Ihnen...

Weiterlesen …

Unser Mandantenbrief für April 2018 steht zum Download bereit

Unser Mandantenbrief für April steht zum kostenlosen Download bereit..

Weiterlesen …

Bestandene Prüfung zur Steuerfachangestellte

Frau Wienstroth hat die Prüfung zur Steuerfachangestellte...

Weiterlesen …

Copyright 2016 Wortmann & Partner | design by MediaDistrict