Kosten für Erststudium trotz Abzugsverbot erfoglreich absetzen

Die Kosten für ein Erststudium sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Lediglich ein Abzug als Sonderausgaben ist möglich, wobei dieser auf 6.000 EUR im Jahr begrenzt ist.

Mit Hilfe eines Zuwendungsnießbrauchs lässt sich diese Beschränkung umgehen. Was hierbei steuerlich zu beachten ist und wie ein möglicher Vertrag aussehen könnte, teilen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch mit.

 

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Praxistipp: Nachzahlungszinsen zu hoch -Einspruch einlegen

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Unser Mandantenbrief für Juni 2018 steht zum Download bereit

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